a) Die Beschwerdeführenden rügen, mit dem Rückbau der beiden Stege werde der Zugang zum Gewässer bei gleichzeitigem Betrieb eines Campingplatzes letztlich beschränkt. Daher dürfe keine Wasserbaupolizeibewilligung erteilt werden. Zudem bestehe die Gefahr eigenmächtiger Gänge durch das Naturschutzgebiet. Solange ein Campingplatz bestehe, diene daher der Erhalt der beiden Stege und nicht deren Rückbau dem Umweltschutz.