b) Das angesprochene Konkordat wurde nur unter den drei Kantonen Freiburg, Waadt und Neuenburg abgeschlossen und ist für den Kanton Bern somit nicht anwendbar. Inwiefern die Abtretung des Rechts des Kantons Bern betreffend Fischerei auf dem Neuenburgersee an den Kanton Neuenburg Auswirkungen auf die Zuständigkeit zur Beurteilung der fischereirechtlichen Bewilligung nach Art. 8 - 10 BGF23 haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Das eine betrifft ein Regalrecht, das andere eine Bewilligung für technische Eingriffe. 9. Wasserbaupolizeibewilligung