8. Fischereirechtliche Beurteilung a) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 rügen, aufgrund des Konkordats über die Fischerei im Neuenburgersee sei das Fischereiinspektorat des Kantons Bern für die fischereirechtliche Beurteilung nicht zugständig gewesen. Da der Kanton Bern seine Rechte betreffend Fischerei auf dem Neuenburgersee an den Kanton Neuenburg abgetreten habe, hätte auch die zuständige Stelle des Kantons Neuenburg involviert werden müssen.