Im Unterschied zur Hauptpartei ist nicht ein unmittelbares bzw. direktes, sondern ein bloss indirektes bzw. mittelbares Betroffensein erforderlich.20 Das Beiladungsinteresse kann namentlich gegeben sein, wenn das Verfahrensergebnis auf eine Rechtsbeziehung zwischen einer Hauptpartei und einer Drittperson zurückwirkt.21 Die Beschwerdegegnerin hat sich gegenüber den Beigeladenen vertraglich zum Rückbau der beiden Stege verpflichtet.22 Kann dieser Rückbau nicht bewilligt werden, wirkt sich dies somit auf den Vertrag aus, da dessen Erfüllung unmöglich wird. Das Beiladungsinteresse ist daher zu bejahen und die Beigeladenen sind weiterhin am Verfahren zu beteiligen.