b) Dritte können von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beigeladen werden, wenn deren schutzwürdigen Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden; dadurch wird die Verfügung oder der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich (Art. 14 Abs. 1 VRPG18). Die Beiladung bleibt bis zur förmlichen Entlassung – auch instanzenübergreifend – bestehen, wobei von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen zur Beiladung erfüllt sind (vgl. Art. 20a VRPG).19 Im Unterschied zur Hauptpartei ist nicht ein unmittelbares bzw. direktes, sondern ein bloss indirektes bzw. mittelbares Betroffensein erforderlich.20