Dabei ist den Beschwerdeführenden beizupflichten, dass dies normalerweise nicht ohne entsprechend begründetes Gesuch der Bauherrschaft erfolgen darf. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der beantragte Rückbau der beiden Holzstege im Zusammenhang mit dem Rückbau des Campingplatzes steht. Dieser wiederum erfolgt mit Blick auf die betroffenen Naturschutzinteressen. Somit erfordert der Rückbau der Holzstege zwar Ausnahmebewilligungen für Eingriffe in die Naturschutzinteressen, er dient jedoch letztlich eben diesen Naturschutzinteressen. Unter diesen besonderen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Ausnahmebewilligungen ausnahmsweise ohne entsprechend begründetes Gesuch