c) Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist zu begründen (Art. 10 Abs. 4 BewD). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin keine Ausnahmegesuche gestellt hat. Das Argument, der Rückbau der beiden Holzstege stelle keinen Eingriff in den Naturschutz dar, sondern diene diesem, weshalb keine Ausnahmebewilligungen erforderlich seien, überzeugt nicht. Das Motiv für ein Bauvorhaben hat keinen Einfluss darauf, was für (Ausnahme-)Bewilligungen erforderlich sind.