Dabei handelt es sich zwar nicht um einen Situationsplan, wie er in Art. 12 und 13 BewD umschrieben ist. Da aber nur der Abbruch von zwei einfachen Holzstegen zur Diskussion steht, handelt es sich um ein unbedeutendes Abbruchvorhaben, das mit den vorhandenen Unterlagen ausreichend dokumentiert ist. Zudem ist aufgrund dieser Unterlagen hinreichend klar, wofür die Abbruchbewilligung erteilt wurde. Insofern sind die Baugesuchsunterlagen nicht unvollständig.