b) Dem Baugesuch sind der Situationsplan (Art. 12 und 13), die Projektpläne (Art. 14) und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen (Art. 15) beizulegen (Art. 10 Abs. 3 BewD17). Die Behörde kann bei unbedeutenden Bauvorhaben von der Vorlage einzelner Projektpläne oder sonstiger Unterlagen entbinden (Art. 15 Abs. 2 Bst. b BewD). Zwar kann nach BVR 1990 S. 223 f. nicht auf den Situationsplan verzichtet werden. Diese Rechtsprechung zielt jedoch auf unbedeutende Bauvorhaben, nicht jedoch auf ein geringfügiges Abbruchvorhaben.