a) Die Beschwerdeführenden rügen, im Formular BaB sei das Erstellen von Jurasteinmauern erwähnt. Dies sei jedoch im Beschrieb des Bauvorhabens nicht erwähnt und sei auch nicht publiziert worden. Auch die Fachberichte äusserten sich nicht dazu. Soweit das Erstellen von Jurasteinmauern geplant sei, leide die Baubewilligung daher an formellen Mängeln. Zudem werde bestritten, dass der Einbau von Jurasteinmauern zonenkonform sei. b) Der Einbau von Jurasteinmauern ist gemäss Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin nicht Gegenstand des Baubewilligungsgesuchs. Für einen solchen Einbau liegt denn auch keine