a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Parzelle Nr. R.________ gehöre dem Kanton Bern. Im Baugesuch sei zwar eine Unterschrift beim Grundeigentümer ersichtlich, doch sei nicht ersichtlich, welche Person unterschrieben habe. Somit könne eine rechtsgültige Unterschrift des Kantons als Grundeigentümerin nicht als gesichert gelten, weshalb auf das Baugesuch nicht hätte eingetreten werden dürfen. b) Das Baugesuch wurde von Herrn O.________, damaliger Co-Amtsvorsteher des Amts für Grundstücke und Gebäude des Kantons Bern (AGG), unterschrieben.16 Die Unterschrift des Kantons Bern als der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. R.________ liegt damit vor. 5. Jurasteinmauern