Letztlich fehlt es den Beschwerdeführenden folglich so oder anders an einer hinreichenden Betroffenheit. Sie sind daher nicht zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf ihre Beschwerden nicht eingetreten werden kann. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, wären die Beschwerden im Übrigen ohnehin unbegründet. 3. Zuständigkeit a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Regierungsstatthalteramt sei für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig gewesen. Es handle sich um ein unbedeutendes Bauvorhaben ohne Koordinationsbedarf. Zuständig sei daher die Gemeinde.