Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführenden als Benutzer der Badestege nicht in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen sind. Selbst wenn man dies anders sehen würde, wird ihnen das Baden im See durch den Abbruch von zwei der drei Stege nicht verunmöglicht. Aus dem Abbruch der beiden Stege ergibt sich daher höchstens ein Komfortverlust, der selbst dann keine hinreichende Betroffenheit zu begründen vermöchte, wenn man die Beschwerdeführenden als in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen erachten würde. Letztlich fehlt es den Beschwerdeführenden folglich so oder anders an einer hinreichenden Betroffenheit.