Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden für das Baden im See auch nicht zwingend auf einen Steg angewiesen sind. So kann im Bereich der beiden zum Abbruch vorgesehenen Stege nach wie vor gebadet werden, auch wenn der Einstieg in den See gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden mit einem Durchwaten von Ablagerungen auf dem Seeboden verbunden ist. Dies mag zwar unangenehm sein, auch dieser Komfortverlust vermag aber im rechtlichen Sinn keine hinreichende Betroffenheit zu begründen. Dass ein direktes Betreten des Sees ohne Stege aus Naturschutzgründen verboten wäre, ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. 14 Vgl. BVR 1990 S. 224, E. 3