Der mittlere der drei Stege steht nach wie vor zur Verfügung, so dass die Beschwerdeführenden auch über diesen in den See einsteigen und ihr regelmässiges Bad nehmen können. Dass dieser mittlere Steg aufgrund des Abbruchs der beiden anderen Stege intensiver genutzt wird und sich das Baden für die Beschwerdeführenden insofern weniger komfortabel gestaltet, stellt höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung dar, die keine hinreichende Betroffenheit zu begründen vermag. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden für das Baden im See auch nicht zwingend auf einen Steg angewiesen sind.