Dabei sind die Beschwerdeführenden, auch wenn sie langjährige Mietende auf dem Campingplatz und regelmässige Benutzer der Badestege sind, nicht auf die Benutzung der beiden Badestege angewiesen. Baden im See ist anders als beispielsweise die Benützung von Strassen zur Bestreitung des täglichen Lebens nicht erforderlich. Allerdings wird den Beschwerdeführenden das Baden im See durch den Abbruch der beiden Stege ohnehin nicht verwehrt. Der mittlere der drei Stege steht nach wie vor zur Verfügung, so dass die Beschwerdeführenden auch über diesen in den See einsteigen und ihr regelmässiges Bad nehmen können.