f) Bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden als Benutzer der beiden Badestege durch deren Abbruch hinreichend betroffen sind. Die Benutzung des Campingplatzes steht grundsätzlich allen Personen offen. Somit kann grundsätzlich auch jeder und jede die fraglichen Badestege nutzen. Insofern sind die Beschwerdeführenden durch den geplanten Abbruch nicht in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen. Die regelmässige Benutzung einer Anlage reicht nicht zur Begründung der besonderen Betroffenheit. Wer zum Beispiel regelmässig in einem Laden einkauft, kann sich nicht gegen dessen Abriss zur Wehr setzen.14