Zwar machen die Beschwerdeführenden 3 und 4 zusätzlich geltend, von ihrem Stellplatz bestehe Sichtkontakt zum südlichen Steg. Ein solcher Sichtkontakt dürfte jedoch primäre zum Standort des Stegs bestehen. Der Steg selber, der sich auf Bodenhöhe in den See erstreckt, dürfte von den beiden Stellplätzen Nr. M.________ und S.________ bestenfalls eingeschränkt sichtbar sein. Letztlich braucht dies aber nicht geklärt zu werden. Selbst wenn der südliche Steg von den beiden Stellplätzen uneingeschränkt sichtbar wäre, ergibt sich aus dem Abbruch des Stegs keine besondere Betroffenheit.