Zwar befinden sich die beiden Stellplätze rund 90 m vom südlichen Steg entfernt und damit knapp unter derjenigen Distanz, die nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Allerdings ergibt sich hier aufgrund der Geringfügigkeit des zum Abbruch vorgesehenen südlichen Stegs allein aus der räumlichen Nähe keine besondere Betroffenheit. Dies wäre bestenfalls dann der Fall, wenn sich der Stellplatz eines Dauermieters unmittelbar neben dem Steg befinden würde. Zwar machen die Beschwerdeführenden 3 und 4 zusätzlich geltend, von ihrem Stellplatz bestehe Sichtkontakt zum südlichen Steg.