Der vom Beschwerdeführer 2 gemietete Stellplatz Nr. S.________ und der von den Beschwerdeführenden 3 und 4 gemietete Stellplatz Nr. M.________ befinden sich rund 90 m vom südlichen Steg und über 400 m vom nördlichen Steg entfernt. Dazwischen befinden sich diverse weitere Stellplätze, Wege und Bäume. Bei diesen Distanzen und Gegebenheiten sind auch die Beschwerdeführenden 2 bis 4 als Nachbarn durch den umstrittenen Abbruch der beiden Stege nicht hinreichend in schutzwürdigen Interessen betroffen, es fehlt in räumlicher Hinsicht an der erforderlichen besonderen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand.