Der von der Beschwerdeführerin 1 gemietete Stellplatz Nr. B.________ befindet sich über 200 m vom nördlichen und südlichen Steg entfernt. Dazwischen befinden sich diverse weitere Stellplätze, Wege und Bäume. Bei diesen Distanzen und Gegebenheiten ist die Beschwerdeführerin 1 als Nachbarin durch den umstrittenen Abbruch der beiden Stege nicht hinreichend in schutzwürdigen 12 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40–41 N. 4b 13 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c N. 16 bis 17a, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung