e) Zur Diskussion steht der Abbruch von zwei Badestegen in den Neuenburgersee im Bereich des Campingplatzes P.________. Abgebrochen werden sollen der nördliche und der südliche Steg, vom Abbruch nicht betroffen ist der dritte, mittlere Steg. Der nördliche und südliche Badesteg bestehen je aus einer einfachen Holzkonstruktion. Beide Stege reichen rund 30 m in den See hinaus. Dabei handelt es sich um geringfügige Anlagen mit bescheidenen Auswirkungen auf den Raum, was folglich auch für deren Abbruch gilt.