d) Die Beschwerdeführenden begründen ihre Legitimation damit, dass sie seit Jahren Mietende auf dem Campingplatz seien. Sie würden die beiden betroffenen Holzstege während der Campingsaison praktisch täglich nutzen. Deren Wegfall würde ihre Interessen als Mietende tangieren und die bisherige Nutzung beeinträchtigen. Der Zutritt zu den Stegen stehe nebst zugelassenen Mietern und angemeldeten Besuchern einzig den Campierenden und damit einem eingeschränkten Personenkreis offen. Dabei sei das Baden elementarer Teil der Campingnutzung.