Der angefochtene Gesamtentscheid ist daher bei Abwägung aller massgeblichen Interessen nicht derart fehlerhaft, dass sich gestützt darauf die Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts rechtfertigen liesse.10 Dies gilt umso mehr, als sich hier aus der Stellungnahme des AGR vom 11. Dezember 2020 ergibt, dass von der Vorinstanz keine zonenwidrige Anlage ohne die erforderliche Ausnahmebewilligung des AGR, sondern lediglich ein zonenkonformer Abbruch ohne die Beurteilung des AGR über die Zonenkonformität bewilligt wurde. Der angefochtene Gesamtentscheid ist somit nicht nichtig. 2. Eintreten