ebenso wenig ist es für den Schutz von Baudenkmälern zuständig. Faktisch dürfte das AGR im Falle einer Abbruchbewilligung somit kaum etwas zu prüfen haben, die Fragen der Zonenkonformität und einer Ausnahme dürften sich grundsätzlich nicht stellen. Der angefochtene Gesamtentscheid ist daher bei Abwägung aller massgeblichen Interessen nicht derart fehlerhaft, dass sich gestützt darauf die Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts rechtfertigen liesse.10