Das Bewilligungserfordernis für den Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Art. 1a Abs. 2 BauG) hat mehrfache Bedeutung. Es gestattet der Baubewilligungsbehörde, die aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Behinderungen und Belästigungen der Nachbarschaft notwendigen Anordnungen zu treffen und den Abbruch oder die Beeinträchtigung schützens- oder erhaltenswerter Objekte zu verhindern.9 Das AGR ist im Rahmen von Art. 84 BauG weder für die Sicherheit noch den Nachbarschaftsschutz zuständig; ebenso wenig ist es für den Schutz von Baudenkmälern zuständig.