c) Eine Baubewilligung für eine zonenwidrige Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone ohne die erforderliche Ausnahmebewilligung des zuständigen AGR ist grundsätzlich nichtig.6 Bei der Prüfung der Frage, ob ein fehlerhafter Verwaltungsakt nichtig ist, sind jedoch alle massgeblichen Interessen gegeneinander abzuwägen.7 Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob die Zustimmung des AGR nachträglich noch erteilt werden kann.8 Dies ist vorliegend der Fall: Gemäss Stellungnahme des AGR vom 11. Dezember 2020 ist der Rückbau der beiden Holzstege zonenkonform, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG für das Bauen ausserhalb des Baugebiets ist nicht erforderlich.