Dementsprechend wäre grundsätzlich auch keine Ausnahmebewilligung zu prüfen. Für einen Beizug des AGR auch für Abbruchbewilligungen ausserhalb der Bauzone spricht jedoch der Wortlaut der Bestimmungen. Auch das AGR geht in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 davon aus, dass es auch bei einem Rückbau über die Zonenkonformität respektive über eine Ausnahme nach Art. 24 ff. RPG zu entscheiden habe. 4/14 BVD 110/2020/89