Grundsätzlich sind somit sämtliche Baugesuche ausserhalb der Bauzone dem AGR vorzulegen. Der Verweis von verschiedenen Verfahrensbeteiligten auf das WBG und die mit Amtsbericht des TBA, Oberingenieurkreis III (OIK III), vom 6. Januar 2020 erteilte Wasserbaupolizeibewilligung überzeugt nicht. Der Umstand, dass eine Wasserbaupolizeibewilligung erteilt wurde, entbindet nicht vom Beizug des AGR, sofern Art. 84 BauG auch bei Abbruchbewilligungen anwendbar ist. Dies könnte insofern fraglich sein, als sich bei einem Abbruch die Frage der Zonenkonformität grundsätzlich nicht stellen dürfte. Dementsprechend wäre grundsätzlich auch keine Ausnahmebewilligung zu prüfen.