Gemäss Art. 84 BauG entscheidet die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und über Ausnahmegesuche nach den Artikeln 24 bis 24e und 37a RPG. Sie holt Amts- und Fachberichte von den betroffenen kantonalen Amtsstellen ein (Abs. 1). Bau- und Wiederherstellungsentscheide für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone sind der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen (Abs. 3a).