Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen geltend, sie hätten bereits in ihren Beschwerden auf die unterbliebene Beteiligung des AGR hingewiesen. Auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 machen geltend, sie hätten bereits in ihrer Beschwerde den unterbliebenen Beizug des AGR gerügt. Dass das AGR beigezogen werden müsse, daran ändere Art. 48 WBG nichts. Die Nichtigkeit sei ein unheilbarer Fehler, der nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne.