wiederhergestellt werde. Für die betroffenen gewässerschutzrechtlichen Belange sei nicht das AGR, sondern das TBA zuständig. Daher habe die fehlende Beteiligung des AGR keine Auswirkungen auf die Rechtmässigkeit des Gesamtentscheids. Das Regierungsstatthalteramt Seeland macht geltend, es handle sich um einen Rückbau im Neuenburgersee. Dafür sei eine Wasserbaupolizeibewilligung des TBA erforderlich. Die Frage der Zonenkonformität stelle sich bei einem Abbruch nicht und es sei auch keine Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb des Baugebiets erforderlich, weshalb Art. 84 BauG keine Anwendung finde. Der Beizug des AGR im Baubewilligungsverfahren sei daher nicht notwendig gewesen.