Die Beigeladenen bestreiten eine Nichtigkeit der Baubewilligung. Es gehe nicht um die Errichtung einer Anlage, sondern lediglich um einen Rückbau von Anlagen, die sich vollständig im Neuenburgersee befänden. Sie verweisen auf Art. 48 Abs. 1 WBG4. Im vorliegenden Fall eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung zu verlangen, verstosse nicht nur gegen das WBG, sondern sei auch überspitzt formalistisch. Auch die Gemeinde Gampelen macht geltend, das AGR sei in diesem Verfahren nicht anzuhören. Die Zuständigkeit liege gemäss Art. 2a Abs. 2 WBV5 beim Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA).