a) Das AGR weist in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2020 darauf hin, es sei zu Unrecht nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt worden. Das Bauvorhaben befinde sich ausserhalb der Bauzone. Gemäss ständiger Rechtsprechung seien Baubewilligungen ausserhalb der Bauzone ohne die erforderliche Ausnahmebewilligung des AGR als nichtig zu betrachten.