Es erachtet den Rückbau der beiden Holzstege als zonenkonform, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG3 für das Bauen ausserhalb des Baugebiets sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 machen in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 geltend, sie seien zur Beschwerde befugt, sowohl als Nachbarn als auch als regelmässige Benutzer der Holzstege. Im Übrigen wäre die Nichtigkeit gemäss den Beschwerdeführenden 3 und 4 auch bei fehlender Legitimation festzustellen. Auch die Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihren beiden Stellungnahmen vom 18. Dezember 2020 erachten sich aufgrund der räumlichen Nähe ihrer Stellplätze und der regelmässigen Benutzung der Stege als legitimiert.