Es erachtet die angefochtene Verfügung daher als nichtig. Die Gemeinde Gampelen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2020 am angefochtenen Entscheid festzuhalten und die Abbruchbewilligung zu bestätigen. Die Beigeladenen beantragen in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 3. November 2020 bat das Rechtsamt das AGR, im Sinne von Art. 84 Abs. 1 BauG2 inhaltlich zum Baugesuch Stellung zu nehmen. Zudem stellte es im Rahmen einer