Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/89 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 8. März 2021 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2021/105 vom 21.09.2022). in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 Frau E.________ Beschwerdeführerin 3 Herrn F.________ Beschwerdeführer 4 die Beschwerdeführenden 3 und 4 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ und H.________ Beschwerdegegner I.________ Beigeladener 1 J.________ Beigeladener 2 K.________ Beigeladener 3 L.________ Beigeladener 4 N.________ Beigeladener 5 1/14 BVD 110/2020/89 alle Beigeladenen vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A.________ sowie Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Gampelen, Gemeindeverwaltung, Oberdorfstrasse 14, 3236 Gampelen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 15. Mai 2020 (bbew 178/2019; Rückbau von zwei Holzstegen im Neuenburgersee) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 28. Oktober 2019 bei der Gemeinde Gampelen ein Baugesuch ein für den Rückbau zweier Holzstege in den Neuenburgersee auf Parzelle Gampelen Grundbuchblatt Nr. R.________. Die Parzelle ist Teil des Neuenburgersees und liegt ausserhalb der Bauzone. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Verfügung vom 9. April 2020 lud das Regierungsstatthalteramt Seeland die Beigeladenen auf deren Gesuch vom 26. März 2020 hin zum Baubewilligungsverfahren bei. Mit Gesamtentscheid vom 15. Mai 2020 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin 1 am 13. Juni 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt, der Gesamtentscheid vom 15. Mai 2020 sei aufzuheben und dem Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventuell sei der Gesamtentscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens an die Einwohnergemeinde Gampelen, subeventuell an das Regierungsstatthalteramt Seeland zurückzuweisen. Am 15. Juni 2020 erhoben der Beschwerdeführer 2 alleine und die Beschwerdeführenden 3 und 4 gemeinsam ebenfalls Beschwerde bei der BVD mit den gleichen Rechtsbegehren wie die Beschwerdeführerin 1. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, vereinigte die drei Beschwerdeverfahren, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei gab das Rechtsamt auch dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Regierungsstatthalteramt Seeland beantragt in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Das AGR verzichtet in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2020 auf einen Antrag, da es im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht involviert gewesen sei. Es erachtet die angefochtene Verfügung daher als nichtig. Die Gemeinde Gampelen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2020 am angefochtenen Entscheid festzuhalten und die Abbruchbewilligung zu bestätigen. Die Beigeladenen beantragen in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 3. November 2020 bat das Rechtsamt das AGR, im Sinne von Art. 84 Abs. 1 BauG2 inhaltlich zum Baugesuch Stellung zu nehmen. Zudem stellte es im Rahmen einer 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/14 BVD 110/2020/89 summarischen Prüfung die Legitimation der Beschwerdeführenden zur Beschwerdeführung in Frage und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Beigeladenen bestreiten in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2020 die Legitimation der Beschwerdeführenden und beantragen, auf die Beschwerden nicht einzutreten. Auch die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2020 die Legitimation der Beschwerdeführenden. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde. Es erachtet den Rückbau der beiden Holzstege als zonenkonform, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG3 für das Bauen ausserhalb des Baugebiets sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 machen in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 geltend, sie seien zur Beschwerde befugt, sowohl als Nachbarn als auch als regelmässige Benutzer der Holzstege. Im Übrigen wäre die Nichtigkeit gemäss den Beschwerdeführenden 3 und 4 auch bei fehlender Legitimation festzustellen. Auch die Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihren beiden Stellungnahmen vom 18. Dezember 2020 erachten sich aufgrund der räumlichen Nähe ihrer Stellplätze und der regelmässigen Benutzung der Stege als legitimiert. Von der Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen, machten die Beschwerdeführenden 3 und 4 mit Eingabe vom 3. Februar 2021 Gebrauch. Sie beantragen die Feststellung der Nichtigkeit des Gesamtentscheids vom 15. Mai 2020. Eventuell sei der Gesamtentscheid aufzuheben und dem Baugesuch die Genehmigung zu verweigern. Subeventuell sei der Gesamtentscheid aufzuheben und die Sache an die Gemeinde Gampelen, subeventuell an das Regierungsstatthalteramt Seeland zurückzuweisen. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Nichtigkeit a) Das AGR weist in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2020 darauf hin, es sei zu Unrecht nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt worden. Das Bauvorhaben befinde sich ausserhalb der Bauzone. Gemäss ständiger Rechtsprechung seien Baubewilligungen ausserhalb der Bauzone ohne die erforderliche Ausnahmebewilligung des AGR als nichtig zu betrachten. Die Beigeladenen bestreiten eine Nichtigkeit der Baubewilligung. Es gehe nicht um die Errichtung einer Anlage, sondern lediglich um einen Rückbau von Anlagen, die sich vollständig im Neuenburgersee befänden. Sie verweisen auf Art. 48 Abs. 1 WBG4. Im vorliegenden Fall eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung zu verlangen, verstosse nicht nur gegen das WBG, sondern sei auch überspitzt formalistisch. Auch die Gemeinde Gampelen macht geltend, das AGR sei in diesem Verfahren nicht anzuhören. Die Zuständigkeit liege gemäss Art. 2a Abs. 2 WBV5 beim Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es gehe nicht um den in Art. 84 BauG vorausgesetzten typischen Fall, sondern um den Abriss einer Anlage, durch den der zonenkonforme Zustand 3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 4 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 5 Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1) 3/14 BVD 110/2020/89 wiederhergestellt werde. Für die betroffenen gewässerschutzrechtlichen Belange sei nicht das AGR, sondern das TBA zuständig. Daher habe die fehlende Beteiligung des AGR keine Auswirkungen auf die Rechtmässigkeit des Gesamtentscheids. Das Regierungsstatthalteramt Seeland macht geltend, es handle sich um einen Rückbau im Neuenburgersee. Dafür sei eine Wasserbaupolizeibewilligung des TBA erforderlich. Die Frage der Zonenkonformität stelle sich bei einem Abbruch nicht und es sei auch keine Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb des Baugebiets erforderlich, weshalb Art. 84 BauG keine Anwendung finde. Der Beizug des AGR im Baubewilligungsverfahren sei daher nicht notwendig gewesen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen geltend, sie hätten bereits in ihren Beschwerden auf die unterbliebene Beteiligung des AGR hingewiesen. Auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 machen geltend, sie hätten bereits in ihrer Beschwerde den unterbliebenen Beizug des AGR gerügt. Dass das AGR beigezogen werden müsse, daran ändere Art. 48 WBG nichts. Die Nichtigkeit sei ein unheilbarer Fehler, der nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne. b) Gemäss Art. 1a BauG sind baubewilligungspflichtig alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Abs. 1). Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen (Abs. 2). Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die erforderlichen weiteren Bewilligungen oder die Gesamtbewilligung rechtskräftig erteilt sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen, insbesondere der vorzeitige Baubeginn (Abs. 3). Gemäss Art. 84 BauG entscheidet die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und über Ausnahmegesuche nach den Artikeln 24 bis 24e und 37a RPG. Sie holt Amts- und Fachberichte von den betroffenen kantonalen Amtsstellen ein (Abs. 1). Bau- und Wiederherstellungsentscheide für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone sind der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen (Abs. 3a). Grundsätzlich sind somit sämtliche Baugesuche ausserhalb der Bauzone dem AGR vorzulegen. Der Verweis von verschiedenen Verfahrensbeteiligten auf das WBG und die mit Amtsbericht des TBA, Oberingenieurkreis III (OIK III), vom 6. Januar 2020 erteilte Wasserbaupolizeibewilligung überzeugt nicht. Der Umstand, dass eine Wasserbaupolizeibewilligung erteilt wurde, entbindet nicht vom Beizug des AGR, sofern Art. 84 BauG auch bei Abbruchbewilligungen anwendbar ist. Dies könnte insofern fraglich sein, als sich bei einem Abbruch die Frage der Zonenkonformität grundsätzlich nicht stellen dürfte. Dementsprechend wäre grundsätzlich auch keine Ausnahmebewilligung zu prüfen. Für einen Beizug des AGR auch für Abbruchbewilligungen ausserhalb der Bauzone spricht jedoch der Wortlaut der Bestimmungen. Auch das AGR geht in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 davon aus, dass es auch bei einem Rückbau über die Zonenkonformität respektive über eine Ausnahme nach Art. 24 ff. RPG zu entscheiden habe. 4/14 BVD 110/2020/89 c) Eine Baubewilligung für eine zonenwidrige Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone ohne die erforderliche Ausnahmebewilligung des zuständigen AGR ist grundsätzlich nichtig.6 Bei der Prüfung der Frage, ob ein fehlerhafter Verwaltungsakt nichtig ist, sind jedoch alle massgeblichen Interessen gegeneinander abzuwägen.7 Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob die Zustimmung des AGR nachträglich noch erteilt werden kann.8 Dies ist vorliegend der Fall: Gemäss Stellungnahme des AGR vom 11. Dezember 2020 ist der Rückbau der beiden Holzstege zonenkonform, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG für das Bauen ausserhalb des Baugebiets ist nicht erforderlich. Das Bewilligungserfordernis für den Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Art. 1a Abs. 2 BauG) hat mehrfache Bedeutung. Es gestattet der Baubewilligungsbehörde, die aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Behinderungen und Belästigungen der Nachbarschaft notwendigen Anordnungen zu treffen und den Abbruch oder die Beeinträchtigung schützens- oder erhaltenswerter Objekte zu verhindern.9 Das AGR ist im Rahmen von Art. 84 BauG weder für die Sicherheit noch den Nachbarschaftsschutz zuständig; ebenso wenig ist es für den Schutz von Baudenkmälern zuständig. Faktisch dürfte das AGR im Falle einer Abbruchbewilligung somit kaum etwas zu prüfen haben, die Fragen der Zonenkonformität und einer Ausnahme dürften sich grundsätzlich nicht stellen. Der angefochtene Gesamtentscheid ist daher bei Abwägung aller massgeblichen Interessen nicht derart fehlerhaft, dass sich gestützt darauf die Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts rechtfertigen liesse.10 Dies gilt umso mehr, als sich hier aus der Stellungnahme des AGR vom 11. Dezember 2020 ergibt, dass von der Vorinstanz keine zonenwidrige Anlage ohne die erforderliche Ausnahmebewilligung des AGR, sondern lediglich ein zonenkonformer Abbruch ohne die Beurteilung des AGR über die Zonenkonformität bewilligt wurde. Der angefochtene Gesamtentscheid ist somit nicht nichtig. 2. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG11. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerden gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt und die Vorinstanz hat ihre Einsprachebefugnis anerkannt. Die BVD prüft die Legitimation von Amtes wegen. Dabei genügt es nicht, dass die Vorinstanz die Legitimation anerkannt und die Beschwerdeführenden zum Verfahren zugelassen hat (sog. formelle Beschwer). Sofern sie dies zu Unrecht getan hat, tritt die BVD auf die Baubeschwerde 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 84 N. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 7 BGE 132 II 21 E. 3.3 8 Vgl. BGE 111 Ib 213 E. 5 und BGer 1C_404/2009 vom 12.5.2010 E. 2.2 9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1a N. 27 10 Vgl. BGE 132 II 21 E. 3.4 11 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 5/14 BVD 110/2020/89 nicht ein, denn zu dieser ist nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligte, wer also auch materiell beschwert ist.12 c) Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Diese Anforderungen grenzen die Beschwerden betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popularbeschwerde ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann aber nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden. Die Nachbarschaft reicht so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Eine weite Umschreibung des Kreises der beschwerdeberechtigten Nachbarschaft kann sich daher dort rechtfertigen, wo von einer Baute besonders starke Emissionen ausgehen. Die mögliche Störung muss aber deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden. In der Regel zu bejahen ist die Einsprachebefugnis des Nachbarn, wenn dessen Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Es wird darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 m in der Regel zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit.13 d) Die Beschwerdeführenden begründen ihre Legitimation damit, dass sie seit Jahren Mietende auf dem Campingplatz seien. Sie würden die beiden betroffenen Holzstege während der Campingsaison praktisch täglich nutzen. Deren Wegfall würde ihre Interessen als Mietende tangieren und die bisherige Nutzung beeinträchtigen. Der Zutritt zu den Stegen stehe nebst zugelassenen Mietern und angemeldeten Besuchern einzig den Campierenden und damit einem eingeschränkten Personenkreis offen. Dabei sei das Baden elementarer Teil der Campingnutzung. Falls nun alle Badegäste nur noch einen statt drei Stege nutzen könnten, werde das Baden angesichts der Vielzahl der Gäste faktisch nur noch eingeschränkt möglich sein. Der Gang in den See direkt via das Ufer sei aus Naturschutzgründen zu vermeiden und werde durch Ablagerungen auf dem Seeboden behindert. e) Zur Diskussion steht der Abbruch von zwei Badestegen in den Neuenburgersee im Bereich des Campingplatzes P.________. Abgebrochen werden sollen der nördliche und der südliche Steg, vom Abbruch nicht betroffen ist der dritte, mittlere Steg. Der nördliche und südliche Badesteg bestehen je aus einer einfachen Holzkonstruktion. Beide Stege reichen rund 30 m in den See hinaus. Dabei handelt es sich um geringfügige Anlagen mit bescheidenen Auswirkungen auf den Raum, was folglich auch für deren Abbruch gilt. Der von der Beschwerdeführerin 1 gemietete Stellplatz Nr. B.________ befindet sich über 200 m vom nördlichen und südlichen Steg entfernt. Dazwischen befinden sich diverse weitere Stellplätze, Wege und Bäume. Bei diesen Distanzen und Gegebenheiten ist die Beschwerdeführerin 1 als Nachbarin durch den umstrittenen Abbruch der beiden Stege nicht hinreichend in schutzwürdigen 12 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40–41 N. 4b 13 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c N. 16 bis 17a, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 6/14 BVD 110/2020/89 Interessen betroffen, es fehlt in räumlicher Hinsicht an der erforderlichen besonderen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Der vom Beschwerdeführer 2 gemietete Stellplatz Nr. S.________ und der von den Beschwerdeführenden 3 und 4 gemietete Stellplatz Nr. M.________ befinden sich rund 90 m vom südlichen Steg und über 400 m vom nördlichen Steg entfernt. Dazwischen befinden sich diverse weitere Stellplätze, Wege und Bäume. Bei diesen Distanzen und Gegebenheiten sind auch die Beschwerdeführenden 2 bis 4 als Nachbarn durch den umstrittenen Abbruch der beiden Stege nicht hinreichend in schutzwürdigen Interessen betroffen, es fehlt in räumlicher Hinsicht an der erforderlichen besonderen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Zwar befinden sich die beiden Stellplätze rund 90 m vom südlichen Steg entfernt und damit knapp unter derjenigen Distanz, die nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Allerdings ergibt sich hier aufgrund der Geringfügigkeit des zum Abbruch vorgesehenen südlichen Stegs allein aus der räumlichen Nähe keine besondere Betroffenheit. Dies wäre bestenfalls dann der Fall, wenn sich der Stellplatz eines Dauermieters unmittelbar neben dem Steg befinden würde. Zwar machen die Beschwerdeführenden 3 und 4 zusätzlich geltend, von ihrem Stellplatz bestehe Sichtkontakt zum südlichen Steg. Ein solcher Sichtkontakt dürfte jedoch primäre zum Standort des Stegs bestehen. Der Steg selber, der sich auf Bodenhöhe in den See erstreckt, dürfte von den beiden Stellplätzen Nr. M.________ und S.________ bestenfalls eingeschränkt sichtbar sein. Letztlich braucht dies aber nicht geklärt zu werden. Selbst wenn der südliche Steg von den beiden Stellplätzen uneingeschränkt sichtbar wäre, ergibt sich aus dem Abbruch des Stegs keine besondere Betroffenheit. f) Bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden als Benutzer der beiden Badestege durch deren Abbruch hinreichend betroffen sind. Die Benutzung des Campingplatzes steht grundsätzlich allen Personen offen. Somit kann grundsätzlich auch jeder und jede die fraglichen Badestege nutzen. Insofern sind die Beschwerdeführenden durch den geplanten Abbruch nicht in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen. Die regelmässige Benutzung einer Anlage reicht nicht zur Begründung der besonderen Betroffenheit. Wer zum Beispiel regelmässig in einem Laden einkauft, kann sich nicht gegen dessen Abriss zur Wehr setzen.14 Dabei sind die Beschwerdeführenden, auch wenn sie langjährige Mietende auf dem Campingplatz und regelmässige Benutzer der Badestege sind, nicht auf die Benutzung der beiden Badestege angewiesen. Baden im See ist anders als beispielsweise die Benützung von Strassen zur Bestreitung des täglichen Lebens nicht erforderlich. Allerdings wird den Beschwerdeführenden das Baden im See durch den Abbruch der beiden Stege ohnehin nicht verwehrt. Der mittlere der drei Stege steht nach wie vor zur Verfügung, so dass die Beschwerdeführenden auch über diesen in den See einsteigen und ihr regelmässiges Bad nehmen können. Dass dieser mittlere Steg aufgrund des Abbruchs der beiden anderen Stege intensiver genutzt wird und sich das Baden für die Beschwerdeführenden insofern weniger komfortabel gestaltet, stellt höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung dar, die keine hinreichende Betroffenheit zu begründen vermag. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden für das Baden im See auch nicht zwingend auf einen Steg angewiesen sind. So kann im Bereich der beiden zum Abbruch vorgesehenen Stege nach wie vor gebadet werden, auch wenn der Einstieg in den See gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden mit einem Durchwaten von Ablagerungen auf dem Seeboden verbunden ist. Dies mag zwar unangenehm sein, auch dieser Komfortverlust vermag aber im rechtlichen Sinn keine hinreichende Betroffenheit zu begründen. Dass ein direktes Betreten des Sees ohne Stege aus Naturschutzgründen verboten wäre, ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. 14 Vgl. BVR 1990 S. 224, E. 3 7/14 BVD 110/2020/89 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführenden als Benutzer der Badestege nicht in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen sind. Selbst wenn man dies anders sehen würde, wird ihnen das Baden im See durch den Abbruch von zwei der drei Stege nicht verunmöglicht. Aus dem Abbruch der beiden Stege ergibt sich daher höchstens ein Komfortverlust, der selbst dann keine hinreichende Betroffenheit zu begründen vermöchte, wenn man die Beschwerdeführenden als in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen erachten würde. Letztlich fehlt es den Beschwerdeführenden folglich so oder anders an einer hinreichenden Betroffenheit. Sie sind daher nicht zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf ihre Beschwerden nicht eingetreten werden kann. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, wären die Beschwerden im Übrigen ohnehin unbegründet. 3. Zuständigkeit a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Regierungsstatthalteramt sei für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig gewesen. Es handle sich um ein unbedeutendes Bauvorhaben ohne Koordinationsbedarf. Zuständig sei daher die Gemeinde. b) Die Standorte der beiden Stege befindet sich im Neuenburgersee und damit nicht mehr auf dem Gebiet der Gemeinde Gampelen: Der Teil des Neuenburgersees, der auf dem Gebiet des Kantons Bern liegt, ist keiner Gemeinde zugeordnet, die Grenzen der Anliegergemeinden enden am Seeufer. Für die Bewilligung von Bauvorhaben in Gewässern, die keiner Gemeindehoheit unterliegen, ist das Regierungsstatthalteramt zuständig (Art. 101 Abs. 1 BauV15). Damit ist das Regierungsstatthalteramt Seeland die zuständige Baubewilligungsbehörde. 4. Unterschrift a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Parzelle Nr. R.________ gehöre dem Kanton Bern. Im Baugesuch sei zwar eine Unterschrift beim Grundeigentümer ersichtlich, doch sei nicht ersichtlich, welche Person unterschrieben habe. Somit könne eine rechtsgültige Unterschrift des Kantons als Grundeigentümerin nicht als gesichert gelten, weshalb auf das Baugesuch nicht hätte eingetreten werden dürfen. b) Das Baugesuch wurde von Herrn O.________, damaliger Co-Amtsvorsteher des Amts für Grundstücke und Gebäude des Kantons Bern (AGG), unterschrieben.16 Die Unterschrift des Kantons Bern als der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. R.________ liegt damit vor. 5. Jurasteinmauern a) Die Beschwerdeführenden rügen, im Formular BaB sei das Erstellen von Jurasteinmauern erwähnt. Dies sei jedoch im Beschrieb des Bauvorhabens nicht erwähnt und sei auch nicht publiziert worden. Auch die Fachberichte äusserten sich nicht dazu. Soweit das Erstellen von Jurasteinmauern geplant sei, leide die Baubewilligung daher an formellen Mängeln. Zudem werde bestritten, dass der Einbau von Jurasteinmauern zonenkonform sei. b) Der Einbau von Jurasteinmauern ist gemäss Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin nicht Gegenstand des Baubewilligungsgesuchs. Für einen solchen Einbau liegt denn auch keine 15 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 16 Siehe Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2019, Vorakten pag. 3 8/14 BVD 110/2020/89 Baubewilligung vor, eine solcher ergibt sich weder aus dem Text des Gesamtentscheids vom 15. Mai 2020 noch aus dem bewilligten Plan vom 21. November 2019. 6. Baugesuchsunterlagen a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Baugesuchsunterlagen seien unvollständig. Zunächst fehle es an einem Situationsplan. Sodann fehle es an begründeten Ausnahmegesuchen für die mit dem Rückbau einhergehenden Eingriffe in das Naturschutzgebiet, die Moorlandschaften und das Auenschutzgebiet. Solche Begründungen wären umso mehr nötig gewesen, als offenbar noch der Einbau von Jurasteinmauern geplant sei. Es stehe der Vorinstanz nicht zu, von Amtes wegen die fehelenden Gesuche durch eigene Begründungen zu ersetzen. b) Dem Baugesuch sind der Situationsplan (Art. 12 und 13), die Projektpläne (Art. 14) und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen (Art. 15) beizulegen (Art. 10 Abs. 3 BewD17). Die Behörde kann bei unbedeutenden Bauvorhaben von der Vorlage einzelner Projektpläne oder sonstiger Unterlagen entbinden (Art. 15 Abs. 2 Bst. b BewD). Zwar kann nach BVR 1990 S. 223 f. nicht auf den Situationsplan verzichtet werden. Diese Rechtsprechung zielt jedoch auf unbedeutende Bauvorhaben, nicht jedoch auf ein geringfügiges Abbruchvorhaben. Im vorliegenden Fall findet sich bei den bewilligten Plänen ein Auszug aus dem Geoportal des Kantons Bern vom 21. November 2019, je ein Blatt mit zwei Fotos zu den beiden Holzstegen, ein Google Maps-Ausdruck und eine Übersicht über verschiedene Rückbauprojekte. Vom Regierungsstatthalteramt Seeland abgestempelt wurde dabei nur der Auszug aus dem Geoportal, womit nur dieser eine Plan bewilligt wurde. Dabei handelt es sich zwar nicht um einen Situationsplan, wie er in Art. 12 und 13 BewD umschrieben ist. Da aber nur der Abbruch von zwei einfachen Holzstegen zur Diskussion steht, handelt es sich um ein unbedeutendes Abbruchvorhaben, das mit den vorhandenen Unterlagen ausreichend dokumentiert ist. Zudem ist aufgrund dieser Unterlagen hinreichend klar, wofür die Abbruchbewilligung erteilt wurde. Insofern sind die Baugesuchsunterlagen nicht unvollständig. c) Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist zu begründen (Art. 10 Abs. 4 BewD). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin keine Ausnahmegesuche gestellt hat. Das Argument, der Rückbau der beiden Holzstege stelle keinen Eingriff in den Naturschutz dar, sondern diene diesem, weshalb keine Ausnahmebewilligungen erforderlich seien, überzeugt nicht. Das Motiv für ein Bauvorhaben hat keinen Einfluss darauf, was für (Ausnahme-)Bewilli- gungen erforderlich sind. Dass auch der Rückbau einer Anlage zumindest mit einem vorübergehenden Eingriff in Naturschutzinteressen verbunden sein kann, liegt auf der Hand. Dementsprechend hat das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), in seinem Amtsbericht Naturschutz vom 17. Dezember 2019 mehrere Ausnahmebewilligungen erteilt. Dabei ist den Beschwerdeführenden beizupflichten, dass dies normalerweise nicht ohne entsprechend begründetes Gesuch der Bauherrschaft erfolgen darf. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der beantragte Rückbau der beiden Holzstege im Zusammenhang mit dem Rückbau des Campingplatzes steht. Dieser wiederum erfolgt mit Blick auf die betroffenen Naturschutzinteressen. Somit erfordert der Rückbau der Holzstege zwar Ausnahmebewilligungen für Eingriffe in die Naturschutzinteressen, er dient jedoch letztlich eben diesen Naturschutzinteressen. Unter diesen besonderen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Ausnahmebewilligungen ausnahmsweise ohne entsprechend begründetes Gesuch 17 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 9/14 BVD 110/2020/89 erteilt wurden. Die Begründung für die Ausnahmegesuche versteht sich von selbst. Dass der Einbau von Jurasteinmauern nicht Gegenstand der Baubewilligung ist, wurde bereits dargelegt (oben Erwägung 5). 7. Beiladung a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Umweltverbände seien von der Vorinstanz zu Unrecht beigeladen worden. Dies führe zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung an die zuständige Behörde. b) Dritte können von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beigeladen werden, wenn deren schutzwürdigen Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden; dadurch wird die Verfügung oder der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich (Art. 14 Abs. 1 VRPG18). Die Beiladung bleibt bis zur förmlichen Entlassung – auch instanzenübergreifend – bestehen, wobei von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen zur Beiladung erfüllt sind (vgl. Art. 20a VRPG).19 Im Unterschied zur Hauptpartei ist nicht ein unmittelbares bzw. direktes, sondern ein bloss indirektes bzw. mittelbares Betroffensein erforderlich.20 Das Beiladungsinteresse kann namentlich gegeben sein, wenn das Verfahrensergebnis auf eine Rechtsbeziehung zwischen einer Hauptpartei und einer Drittperson zurückwirkt.21 Die Beschwerdegegnerin hat sich gegenüber den Beigeladenen vertraglich zum Rückbau der beiden Stege verpflichtet.22 Kann dieser Rückbau nicht bewilligt werden, wirkt sich dies somit auf den Vertrag aus, da dessen Erfüllung unmöglich wird. Das Beiladungsinteresse ist daher zu bejahen und die Beigeladenen sind weiterhin am Verfahren zu beteiligen. 8. Fischereirechtliche Beurteilung a) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 rügen, aufgrund des Konkordats über die Fischerei im Neuenburgersee sei das Fischereiinspektorat des Kantons Bern für die fischereirechtliche Beurteilung nicht zugständig gewesen. Da der Kanton Bern seine Rechte betreffend Fischerei auf dem Neuenburgersee an den Kanton Neuenburg abgetreten habe, hätte auch die zuständige Stelle des Kantons Neuenburg involviert werden müssen. b) Das angesprochene Konkordat wurde nur unter den drei Kantonen Freiburg, Waadt und Neuenburg abgeschlossen und ist für den Kanton Bern somit nicht anwendbar. Inwiefern die Abtretung des Rechts des Kantons Bern betreffend Fischerei auf dem Neuenburgersee an den Kanton Neuenburg Auswirkungen auf die Zuständigkeit zur Beurteilung der fischereirechtlichen Bewilligung nach Art. 8 - 10 BGF23 haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Das eine betrifft ein Regalrecht, das andere eine Bewilligung für technische Eingriffe. 9. Wasserbaupolizeibewilligung 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 19 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 7 20 VGE 2017/121 vom 14. März 2018 E. 1.3 21 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 4 22 Siehe Vorakten pag. 65F bis 65A 23 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0) 10/14 BVD 110/2020/89 a) Die Beschwerdeführenden rügen, mit dem Rückbau der beiden Stege werde der Zugang zum Gewässer bei gleichzeitigem Betrieb eines Campingplatzes letztlich beschränkt. Daher dürfe keine Wasserbaupolizeibewilligung erteilt werden. Zudem bestehe die Gefahr eigenmächtiger Gänge durch das Naturschutzgebiet. Solange ein Campingplatz bestehe, diene daher der Erhalt der beiden Stege und nicht deren Rückbau dem Umweltschutz. b) Bauten und Anlagen im oder am Gewässer, über oder unter dem Gewässer und im Gewässerraum sowie andere Vorkehren im Gewässerbereich, die auf die Wasserführung, den Abfluss, die Sicherheit und Gestaltung des Gewässerbettes und Ufers, die natürliche Funktionsfähigkeit oder den Zugang zum Gewässer Einfluss haben, bedürfen einer Wasserbaupolizeibewilligung. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion erteilt die Bewilligung, wenn das Vorhaben das Gewässer, den Gewässerunterhalt und den Wasserbau nicht beeinträchtigt (Art. 48 Abs. 1 und 3 WBG). Zunächst ist nicht erkennbar, weshalb der Zugang zum Gewässer durch den Rückbau der beiden Holzstege beschränkt würde. Gemeint ist dabei nicht der Zugang für Badende. Vielmehr stellen die Holzstege Anlagen dar, die den Zugang zum Gewässer grundsätzlich beschränken, so dass deren Rückbau wieder einen freien Zugang gewähren. Im Übrigen ist der Einfluss einer Anlage auf den Zugang kein Grund, die Wasserbaupolizeibewilligung zu verweigern. Zu verweigern ist die Bewilligung nur dann, wenn das Vorhaben das Gewässer, den Gewässerunterhalt und den Wasserbau beeinträchtigt. Inwiefern dies durch den Rückbau der beiden Holzstege der Fall sein sollte, ist nicht erkennbar und wird auch von den Beschwerdeführenden nicht ausgeführt. c) Der Gefahr eigenmächtiger Gänge durch das Naturschutzgebiet ist nicht mit der Verweigerung der Wasserbaupolizeibewilligung zu begegnen, sondern mit der Bestrafung solchen Fehlverhaltens. Somit kann auch nicht Gesagt werden, der Erhalt der beiden Stege und nicht deren Rückbau diene dem Umweltschutz. Gesetzwidriges Verhalten ist zu unterbinden, womit der Erhalt der beiden Stege im mehrfach geschützten Gebiet nicht dem Umweltschutz dient. Im Übrigen besteht mit dem mittleren Holzsteg, der vorläufig erhalten bleibt, nach wie vor die Möglichkeit eines Badeinstiegs über einen Steg. 10. Coronavirus a) Die Beschwerdeführenden rügen, aufgrund des Coronavirus müsste die Abstandsregel eingehalten werden. Dies sei beim Rückbau von zwei der drei bestehenden Stege für den Einstieg in den Neuenburgersee nicht möglich. Somit sei auch aufgrund der ausserordentlichen Lage die Baubewilligung zu verweigern. b) Das die Abstandsregeln im Zusammenhang mit dem Coronavirus Einschränkungen zur Folge haben, liegt in der Natur der Sache. Es ist niemand gezwungen noch besteht ein öffentlich- rechtlicher Anspruch auf Baden im Neuenburgersee. Selbst wenn das Baden im Neuenburgersee somit durch den Abbruch der beiden Holzstege faktisch eingeschränkt weil zusätzlich erschwert wird, ist die kein Grund, die Abbruchbewilligung wegen der Coronapandemie zu verweigern. 11. Hindernisfreies Bauen a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe das öffentliche Interesse am hindernisfreien Bauen ignoriert. Der Campingplatz stelle eine öffentlich zugängliche Anlage dar. Gemäss Art. 22 Abs. 1 BauG müsse er daher für Menschen mit Behinderung zugänglich und nutzbar sein. Dies müsse hier auch die behindertengerechte Zugänglichkeit zum See erfassen. Mit nur einem Steg sei dies nicht mehr gewährleistet. 11/14 BVD 110/2020/89 b) Die Beschwerdeführenden weisen selber darauf hin, dass einer von drei Stegen vorläufig weiter erhalten bleibt. Die Reduktion von drei auf einen Steg stellt für alle Badenden eine gewisse Einschränkung dar. Weshalb dies für Menschen mit Behinderung im Besonderen gelten sollte ist nicht erkennbar. Insbesondere wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, dass der mittlere Steg für Menschen mit Behinderung für den Einstieg in den See weniger geeignet wäre, als die beiden anderen Stege. Somit ist der Seeeinstieg auch für Menschen mit Behinderung trotz Abbruchs von zwei Stegen nach wie vor möglich. Ungeachtet der Frage, inwiefern die gesetzlichen Vorgaben für hindernisfreies Bauen hier überhaupt zur Anwendung kommen, ist somit nicht erkennbar, wie diese verletzt sein könnten. 12. Bau- und Nutzungsreglement a) Die Beschwerdeführenden rügen, gemäss Art. 46 Abs. 2 BNR24 seien am betroffenen Standort nur Bauten zulässig, die standortgebunden und im öffentlichen Interesse seien. Ein solches Interesse bestehe jedoch nicht, solange der Campingplatz noch in Betrieb sei. b) Gemäss Art. 46 Abs. 2 BNR sind im geschützten Uferbereich nur Bauvorhaben zulässig, welche standortgebunden und im öffentlichen Interesse sind. Gemäss zugehörigem Kommentar gilt im geschützten Uferbereich ein fast ausschliessliches Bauverbot. Bauten und Anlagen sind unter den sehr restriktiven Bestimmungen zulässig. Diese Bestimmung ist folglich auf den Bau von Anlagen zugeschnitten, nicht jedoch auf deren Rückbau. Einem Rückbau steht Art. 46 Abs. 2 BNR daher nicht entgegen. 13. Kosten a) Auf die drei Beschwerden wird nicht eingetreten. Damit gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Parteien. Sie haben daher die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis 4000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV25). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf CHF 600.– je Beschwerde festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmung werden die Verfahrenskosten auf CHF 400.– je Beschwerde reduziert. Insgesamt belaufen sich die Verfahrenskosten somit auf CHF 1200.–. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag von CHF 400.–. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt 24 Bau- und Nutzungsreglement der Einwohnergemeinde Gampelen vom 18. Juni 2010 (BNR) 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV, BSG 154.21) 12/14 BVD 110/2020/89 erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Für Nebenparteien, die Parteirechte ausüben, richtet sich die Kostenliquidation wie für die Hauptpartei nach Art. 102 ff. VRPG. Obsiegende Beigeladene haben daher Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn sie anwaltlich vertreten sind.26 Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben folglich den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beigeladenen Parteikostenersatz zu leisten. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beigeladenen beläuft sich auf CHF 5083.30 und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 sowie die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben den Beigeladenen somit je CHF 1694.45 an Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften für die ihnen auferlegten Parteikosten solidarisch für den gesamten Betrag. III. Entscheid 1. Auf die drei Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1200.– werden der Beschwerdeführerin 1, dem Beschwerdeführer 2 sowie den Beschwerdeführenden 3 und 4 zu je einem Drittel, ausmachend je CHF 400.–, auferlegt. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag von CHF 400.–. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 sowie die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben den Beigeladenen je CHF 1694.45 an Parteikosten, insgesamt ausmachend CHF 5083.30, zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften für die ihnen auferlegten Parteikosten solidarisch für den gesamten Betrag von CHF 1694.45. IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt G.________, eingeschrieben - H.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt Dr. A.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, per Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Gampelen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor 26 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11 13/14 BVD 110/2020/89 Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14