c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird wie folgt angepasst: "Das Gebäude F.________strasse B.________ darf ab 1. Mai 2021 nicht zu Wohnzwecken genutzt werden". Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Bauentscheid der Gemeinde Matten bei Interlaken vom 12. Mai 2020 bestätigt. 2. Die Dusche, die Toilette und die Kochgelegenheit im Gebäude F.________strasse B.________ müssen bis 31. Mai 2021 entfernt werden.