15/17 BVD 110/2020/88 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Rüge durch, das von der Gemeinde angeordnete Benützungsverbot sei unverhältnismässig. Dieses ist insofern anzupassen, als eine angemessene Umsetzungsfrist angeordnet wird. In den übrigen Teilen unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat daher die Verfahrenskosten im Umfang von drei Vierteln, d.h. Fr. 1'200.– zu tragen. Die übrigen Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG).