a) Nach dem Gesagten ist das Verbot der Wohnnutzung in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids im Interesse des Mieters mit einer Umsetzungsfrist zu ergänzen. Im Übrigen erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist abgesehen von der erwähnten Anpassung zu bestätigen. Zusätzlich ist die Beschwerdeführerin zur Entfernung der sanitären Anlagen und der Kochgelegenheit innert Frist zu verpflichten.