Es ist nicht ersichtlich, mit welchen milderen Mitteln der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden könnte. Wie erwähnt, reicht ein Verbot der Wohnnutzung nicht aus, da dieses nicht mit zumutbarem Kontrollaufwand durchgesetzt werden könnte. Davon ist auch hier auszugehen, zumal bisherige Bewohner nicht bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde gemeldet waren. Die angeordnete Wiederherstellung beschränkt sich auf das für eine Vereitelung der Wohnnutzung Erforderliche. Insbesondere wird auf den Rückbau der im Projektplan dargestellten neuen Fenster, die auch einer Nutzung als Schopf dienlich sein können, verzichtet.