Gemäss den Akten61 hat aber die Beschwerdeführerin das Baugesuch erst nachträglich auf Betreiben der Gemeinde hin eingereicht. Guter Glaube könnte der Beschwerdeführerin nur zugute gehalten werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihr verlangt werden durfte, von der Rechtmässigkeit ihres Handelns ausgehen durfte.62 Dies ist hier nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführerin die Baubewilligungspflicht für den Einbau der sanitären Anlagen nicht bestreitet. Schikanöses Verhalten der Gemeinde ist nicht ersichtlich.