Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 geltend, die in Betracht gezogenen Wiederherstellungsmassnahmen seien unverhältnismässig. Für staatliches Handeln sei das mildeste Mittel zu wählen. Es sei zu berücksichtigen, dass sie immer ein ordentliches Baugesuch für den Einbau der sanitären Anlagen habe einreichen wollen. Die Gemeinde habe sich schikanös verhalten. Gemäss den Akten61 hat aber die Beschwerdeführerin das Baugesuch erst nachträglich auf Betreiben der Gemeinde hin eingereicht.