Die unzulässige Wohnnutzung wird vorliegend insbesondere mit dem Einbau der sanitären Anlagen (Dusche/WC) und einer Kochgelegenheit erreicht. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. November 2020 werden die sanitären Anlagen nicht für jede Art von Nutzung benötigt. Das Gebäude kann auch ohne diese bestimmungsgemäss gebraucht werden, insbesondere als Schopf. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Entfernung von Dusche, Toilette und Kochgelegenheit zu verpflichten. Die Beschwerdeführerin kann Vorbereitungen für den Ausbau der sanitären Anlagen und der Kochgelegenheit (bspw. Einholen von Offerten) bereits während laufender Kündigungsfrist des