e) Ein blosses Benützungsverbot reicht in der Regel nicht aus, um eine rechtswidrige Nutzung dauerhaft zu verhindern. Seine Einhaltung würde meist einen unverhältnismässigen Kontrollaufwand erfordern.59 Sind an sich zulässige Räume einer unrechtmässigen Nutzung zugeführt worden, so sind sie durch wirksame bauliche Massnahmen (bspw. Zumauern oder Verkleinern von Fenstern, Entfernen von Installationen und Einrichtungen) für diese Nutzung unbrauchbar zu machen.60