Die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt drei Monate mit Mietende auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer (Art. 266c OR57). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Mieter eine dreimonatige Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats, ausgenommen den 31. Dezember, vereinbart.58 Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist daher so anzupassen, dass eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten auf ein Monatsende möglich ist. Das Gebäude F.________strasse B.________ darf daher ab 1. Mai 2021 nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden.