Die Beschwerdeführerin hat das Gebäude bereits ab 29. März 2019 vermietet.55 Sie handelte dabei in bösem Glauben, denn kurz davor, am 4. Februar 2019, hatte sie auf Aufforderung der Gemeinde für den Ausbau und die Umnutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken ein nachträgliches Baugesuch eingereicht, das noch hängig war. Vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten stehen Wiederherstellungsanordnungen grundsätzlich nicht entgegen. Hingegen sind im Interesse der Mieterschaft die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen bei der Festsetzung der Wiederherstellungsfrist zu beachten.56 Die sofortige Wirksamkeit des Wohnnutzungsverbots erscheint daher unverhältnismässig;