Gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG kann die Baupolizeibehörde bei unrechtmässigen Bauvorgängen ein sofort wirksames Benützungsverbot anordnen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. Wird hingegen ein Benützungsverbot – wie hier – als definitive Wiederherstellungsmassnahme nach Art. 46 Abs. 2 BauG verfügt, so ist es aus Gründen der Verhältnismässigkeit mit einer angemessenen Umsetzungsfrist zu versehen.54