Die Beschwerdeführerin erachtet gemäss Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 eine solche Anordnung als unverhältnismässig. Nachdem das Rechtsamt der BVD sie mit Verfügung vom 12. November 2020 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sie einer allfälligen Schlechterstellung mittels Beschwerderückzug entgehen könne, hat sie mit Eingabe vom 28. November 2020 an ihrer Beschwerde ausdrücklich festgehalten.