Der angefochtene Entscheid ist demnach hinsichtlich der Verweigerung der Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten der minimalen Raumhöhe und des resultierenden Bauabschlags (Dispositivziffern 1 und 2) zu bestätigen. b) Gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG entscheidet die Baubewilligungsbehörde im Falle des Bauabschlags zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist; sie setzt dafür gegebenenfalls eine neue Frist.